Das Grundgesetz von 1949
zuletzt aktualisiert: 31.05.2010
Als Antwort auf das Scheitern der Weimarer Reichsverfassung enthält das Grundgesetz der Bundesrepublik von 1949 die strikte Bindung aller staatlichen Institutionen an die Verfassung. Eine Änderung der Verfassung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit von Bundestag und Bundesrat. Gleichzeitig wurde ein Bestand von Grundrechten (Art. 1-20 GG) geschaffen. Von diesen wurden sowohl die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art.1) als auch das Demokratieprinzip, die Volkssouveränität und das Widerstandsrecht (Art. 20) als unabänderlich festgeschrieben. Die übrigen Grundrechte sind zwar in ihrem Sinngehalt, nicht aber im Wortlaut vor Änderungen geschützt. Die Freiheits- und Gleichheitsrechte wurden bewusst an den Anfang der Verfassung gestellt, um ihre Bedeutung zu betonen.
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